Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
Mit bildgebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben. Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtitigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
ohne wesentliche Funktionseinschränkung
mit leichten Beschwerden
mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)
mit mittelgradigen Auswirkungen (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)
mit schweren Auswirkungen (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.
kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)
Chronische Osteomyelitis
geringen Grades
mittleren Grades
schweren Grades
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren – nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren – keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
Muskelschwäche
mit geringen Auswirkungen
mit mittelgradigen Auswirkungen
mit schweren Auswirkungen
Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.
Körpergröße nach Abschluss des Wachstums
über 130 bis 140 cm
über 120 bis 130 cm
Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie
mangelhafte Körperproportionen,
Verbildungen der Gliedmaßen,
Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik,
neurologische Störungen,
Einschränkungen der Sinnesorgane,
endokrine Ausfälle und
außergewöhnliche psychoreaktive Störungen.
Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität
mit geringen funktionellen Auswirkungen
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt
mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten
mit besonders schweren Auswirkungen
bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen – oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose – sowie Auswirkungen- auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.
ohne funktionelle Auswirkungen
mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)
mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)
mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung
Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen – soweit nichts anderes erwähnt ist – von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.
Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
– Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung,
– Nervenschädigung,
– deutliche Muskelminderung,
– ausgeprägte Narbenbildung
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens
bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens
Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung.
Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit)
während der notwendigen Entlastung
während der notwendigen Immobilisierung
Verlust eines Armes und Beines
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk
Verlust eines Armes im Unterarm
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm
Verlust der ganzen Hand
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel
Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig.
Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel)
Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit
Instabilität des Schultergelenks
geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)
mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung
schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung
Schlüsselbeinpseudarthrose
straff
schlaff
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der großen Armgelenke
straff
schlaff
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung
in günstiger Stellung
in ungünstiger Stellung
Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk
geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit)
stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit
in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)
in ungünstiger Stellung
in extremer Supinationsstellung
straff
schlaff
Pseudarthrose der Elle oder Speiche
in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)
in ungünstiger Stellung
Bewegungseinschränkung des Handgelenks
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)
stärkeren Grades
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand-Handwurzelgelenks in günstiger Stellung
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust.
Verlust des Daumenendgliedes
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes
Verlust beider Daumen
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens
Verlust von zwei Fingern
mit Einschluss des Daumens
II+III, II+IV
sonst
Verlust von drei Fingern
mit Einschluss des Daumens
II+III+IV
Verlust von vier Fingern
mit Einschluss des Daumens
sonst
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen
Verlust aller fünf Finger einer Hand
Verlust aller zehn Finger
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
Armplexus
oberer Armplexus
unterer Armplexus
N. axillaris
N. thoracicus longus
N. musculocutaneus
N. radialis
ganzer Nerv
mittlerer Bereich oder distal
N. ulnaris
proximal oder distal
N. medianus
proximal
distal
Nn. radialis und axillaris
Nn. radialis und ulnaris
Nn. radialis und medianus
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
Verlust beider Beine im Oberschenkel
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel
Verlust eines Beines und Armes
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti)
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke
Verlust beider Beine im Unterschenkel
bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen
bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen
Teilverlust eines Fußes, Absetzung
nach Pirogow
einseitig, guter Stumpf
beidseitig
nach Chopart
einseitig, guter Stumpf
einseitig, mit Fußfehlstellung
beidseitig
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp
einseitig, guter Stumpf
einseitig, mit Fußfehlstellung
beidseitig
Verlust einer Großzehe
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III
Verlust aller Zehen an einem Fuß
Verlust aller Zehen an beiden Füßen
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung
Versteifung eines Hüftgelenks
in günstiger Stellung
Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig.
in ungünstiger Stellung
Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung.
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke
geringen Grades
z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig
beidseitig
mittleren Grades
(z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit)
einseitig
beidseitig
stärkeren Grades
einseitig
beidseitig
Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation)
für die Dauer der vollständigen Immobilisierung
danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung
Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der
Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung.
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung
bis 2,5 cm
über 2,5 cm bis 4 cm
über 4 cm bis 6 cm
über 6 cm
straff
schlaff
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel
Versteifung beider Kniegelenke
Versteifung eines Kniegelenks
in günstiger Stellung (Beugestellung von 10–15°)
in ungünstiger Stellung
Lockerung des Kniebandapparate
muskulär kompensierbar
unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit
Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung
nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates
nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates
Habituelle Kniescheibenverrenkung
seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)
häufiger
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk
geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90)
einseitig
beidseitig
mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90)
einseitig
beidseitig
stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90)
einseitig
beidseitig
Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig
ohne Bewegungseinschränkung
mit Bewegungseinschränkung
straff
schlaff
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks
in günstiger Stellung
in ungünstiger Stellung
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk
geringen Grades
mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)
stärkeren Grades
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk
Klumpfuß je nach Funktionsstörung
einseitig
beidseitig
ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)
mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung
geringen Grades
stärkeren Grades
Versteifung aller Zehen eines Fußes
in günstiger Stellung
in ungünstiger Stellung
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe
Versteifung der Großzehengelenke
in günstiger Stellung
in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle
mit geringer Funktionsbehinderung
mit starker Funktionsbehinderung
Plexus lumbosacralis
N. glutaeus superior
N. glutaeus inferior
N. femoralis
N. ischiadicus
proximal
distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)
N. peronaeus communis oder profundus
N. peronaeus superficialis
N. tibialis
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines